ZUZAHLUNG

der gesetzlichen Krankenkasse

Das aktuelle Heil- und Hilfsmittelversorgungsgesetz beinhaltet folgende Vorgaben für die Kostenbeteiligung bei Sehhilfen (Brille) durch die gesetzlichen Krankenkassen.

Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr bekommen zu jeder Brille einen Zuschuss. Erwachsenen ab 18 Jahren müssen folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Kurz- oder Weitsichtigkeit ab +/- 6,25 Dioptrien (dpt) oder
  • Hornhautverkrümmung (Astigmatismus) ab 4,25 dpt

Ist einer dieser Punkte gegeben, werden Zuschüsse zu einer Kontaktlinsenversorgung (zur Verbesserung der Sehschärfe) bei Vorliegen mindestens einer der folgenden Kriterien gewährt:

  • Kurz- oder Weitsichtigkeit ab +/- 8 dpt
  • Hornhautverkrümmung (Astigmatismus) ab 3 dpt
  • Unterschied in der Höhe der Fehlsichtigkeit (Anisometropie) beider  Augen von mindestens 2 dpt
  • unregelmäßige Hornhaut (irregulärer Astigmatismus)

Bei speziellen Diagnosen wird eine (therapeutische) Kontaktlinsenversorgung bezuschusst:

  • kegelförmige Veränderung der Hornhaut (Keratokonus)
  • Zustand nach Hornhauttransplantation (Keratoplastik)
  • Irislinsen
  • Okklusionslinsen
  • Verbandlinsen
Geldscheine

Bei einer Erstversorgung ist immer die Vorlage einer augenärztlichen Verordnung notwendig. Bei Folgeversorgungen ist eine Bezuschussung auch ohne Rezept vom Augenarzt möglich.

Die Höhe der Bezuschussung durch die gesetzlichen Krankenkassen ist individuell unterschiedlich.

Privatversicherte bekommen eine Rechnung, die bei der jeweiligen Krankenversicherung eingereicht werden kann.

 

WordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner